Haftbefehl wegen Einbruchs in Wohnung
So schnell gerät eine Straftat völlig außer Kontrolle: Zwei Männer im Alter von 36 (Verteidiger RA Florian Schneider) und 47 Jahren, die kurz zuvor aus Ungarn eingereist waren, brechen in München in eine Wohnung ein, deren Bewohnerin abwesend ist, um sich nach Stehlenswertem umzusehen. Eine Nachbarin beobachtet den Einbruch und verständigt die Polizei. Als die Polizei eintrifft und die Beiden in der Wohnung festnehmen will, versuchen sie zu fliehen. Beim Hinausstürmen aus der Wohnung rennen sie zwei Polizisten über den Haufen. Als weitere Polizisten herbei laufen und sie festzuhalten versuchen wehren sie sich mit Händen und Füssen und prügeln sich mit den Beamten. Aus dem ursprünglichen Tatvorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Einbruch) wird dadurch zusätzlich ein schwerer räuberischer Diebstahl, da die Beiden nicht nur gestohlene Dinge aus der Wohnung, sondern jeder auch ein Messer mit sich führen und sich bei ihrem Fluchtversuch so heftig wehren, dass die Polizisten verletzt werden. Nach Auffassung des Staatsanwalts liegt damit nicht nur ein (einfacher) Wohnungseinbruchsdiebstahl vor, sondern ein schwerer räuberischer Diebstahl und zudem bandenmäßige Begehungsweise vor, da sie nicht zu zweit, sondern zu dritt gewesen sein sollen, – nach der bislang unbewiesenen Meinung der Staatsanwaltschaft hatten weitere Mittäter auf der Straße in einem Fluchtfahrzeug gewartet, – und mit Einbrüchen in Münchener Wohnungen ihren Lebensunterhalts finanzieren. Das Ergebnis der außer Kontrolle geratenen Situation ist deshalb nicht nur ein Haftbefehl mit Untersuchungshaft in Stadelheim, sondern vor allem die Aussicht auf eine ganze Menge Jahre Strafhaft: So schwer es die Staatsanwaltschaft mit dem schon fast gewohnheitsmäßig vermuteten Bandendiebstahl im weiteren Verfahren und insbesondere dann vor Gericht (jedenfalls in der derzeitigen Ausgangslage) haben wird, – denn für einen schweren Bandendiebstahl müßte es mindestens einen driten Täter gegeben haben, – so klar ist, dass sich die Beiden wegen der Anwendung der Strafvorschriften über den schweren Raub auf eine Mindeststrafe von 5 Jahren einstellen müssen.Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist daher unwahrscheinlich.