Haftbefehl wegen Nichtzahlung von Rechnungen
Sorgt regelmäßig für jede Menge Verwirrung, was einem manchmal so zu unerwarteter Zeit an der Wohnungstüre begegnet: Eine Angestellte aus Mitteldeutschland, die vor zwei Jahren wegen eines neuen Jobs nach München gezogen war, staunte nicht schlecht, als sie beim Öffnen des Briefkastens feststellte, dass sie soeben den Gerichtsvollzieher verpaßt hatte, der einen Haftbefehl für sie dabei hatte. Eine Nachricht des Gerichtsvollziehers teilte ihr dies mit. Erst ein Besuch bei ihrem Anwalt (RA Florian Schneider) lüftete das Geheimnis: Sie hatte viele Monate ihre Post nicht geöffnet, weil der neue Job sie zu hundert Prozent in Anspruch genommen hatte und sie nur kurz zum Schlafen nach Hause gekommen war. Eine Recherche unter ihren ungeöffneten Briefen zu Hause förderte dann jede Menge Schreiben zu Tage, in denen sich der für sie zuständige Gerichtsvollzieher bei ihr gemeldet hatte mit einer uralten Forderung aus der Zeit vor ihrem Umzug, die sie längst vergessen hatte und um die sie sich deshalb auch nicht gekümmert hatte. Die unangenehme Folge dieses Vergessens war nun nicht nur, dass die Forderung schon vor langer Zeit rechtskräftig geworden ist, – so dass nun nix mehr dagegen zu machen ist, – sondern auch, dass sie per Gerichtsvollzieher nebst hohen Kosten für die Zwangsvollstreckung nun sogar per Haftbefehl beigetrieben wird. Denn ein Gläubiger kann, wenn er über eine rechtskräftige und titulierte Forderung verfügt, gegen seinen Schuldner sogar einen Haftbefehl beantragen, wenn der Schuldner sich nicht meldet und die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert. In dieser Situation hilft dann nur noch schnellstes Zahlen der Forderung, wenn man vermeiden will, vom Gerichtsvollzieher und seinen Polizeibeamten verhaftet zu werden ud zur Abgabe der Vermögensauskunft gezwungen zu werden.