Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern kann auch dann gegeben sein, wenn nicht nur der Erwachsene, sondern auch die Minderjährge den Sex wünschen. Ein einunddreißigjähriger Schweizer (Strafverteidiger RA Florian Schneider) und eine dreizehnjährige Schülerin aus dem Münchner Umland hatten sich im Internet über den kik-Chat kennengelernt und gegenseitige Sympathie entwickelt. Das jeweilige Alter war von Anfang an klar gewesen. An der schweren Strafbarkeit des Erwachsenen änderte das jedoch gar nix.
Das erste Treffen war auf Initiative und Drängen der Dreizehnjährigen
erfolgt.
Nach einigen Monaten Chatten hatte die Schülerin die Initiative ergriffen und ein Treffen vorgeschlagen. Als Treffpunkt war ein Hotel im Münchner Umland vereinbart worden. Das damals noch nicht ganz vierzehnjährige Mädchen hatte sich nach eigenem Bekunden verliebt.
Im Hotelzimmer war sie es dann gewesen, die richtigen Sex mit ihrem neuen Freund haben wollte. Er war derjenige, der Bedenken hatte.
Die Schülerin war auch die gewesen, die die Initiaitive zum Sex entwickelt hatte. Das Alter ihres neuen Freundes war ihr egal. Der 31-Jährige war übrigens der gewesen, der Bedenken gehabt hatte. Ihm war klar gewesen, dass er sich strafbar machte. Die Schülerin hatte die Sache jedoch vorangetrieben und ihn, wie sie vor Gericht sagte, verführt. Das Paar führte dann zwei Jahre lang eine regelrechte Beziehung. Da sich die Beiden wegen der Eltern des Mädchens nur hatten treffen können, wenn das Mädchen die Schule schwänzte, war die Sache Anfang des Jahres aufgeflogen.
Sexualpartner unter vollendetem 14. Lebensjahr sind für Jeden über 14 absolut tabu.
Jeder Mensch gilt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kind. Dies gilt sowohl für die sexuelle Betätigung als übrigens auch für die Strafbarkeit. Der Mensch ist auch erst ab 14 strafmündig. Der Gesetzgeber hat sich für eine absolute Altersgrenze in diesen Dingen entschieden, die nicht in der Disposition der beteiligten Personen steht. Zu ganz besonders hoher Strafbarkeit führt der Geschlechtsverkehr. Hier gilt ein Strafrahmen von 2 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Geschlechtsverkehr mit einem Menschen unter 14 ist nicht verhandelbar schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern.
Die Einwilligung des Mädchens und ihre Initiativhaftigkeit spielten vor Gericht für die Strafbarkeit selbst keine entscheidende Rolle.Für die Strafbarkeit spielte es auch keine Rolle, dass das inzwischen sechzehnjährige Mädchen voll zum Angeklagten hält. In der Beweisaufnahme erklärte sie sogar, mit dem Angeklagten zusammen bleiben zu wollen. In dem inzwischen 34-jährigen Angeklagten sehe sie ihren zukünftigen Lebensgefährten.
Das Landgericht München II verhängte ungeachtet der Bitten des Mädchens eine Haftstrafe von 3 Jahren .
Der Angeklagte befindet sich seit Januar in Untersuchungshaft. Unter Anrechnung dieser Haftzeit wird er allerfrühestens Im Sommer nächsten Jahres mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung rechnen können. Wahrscheinlicher ist eine Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und damit von 2 Jahren. Bis dahin wird er sich auf die Grausamkeiten der Strafhaft für Sexualstraftäter einstellen müssen.
Das Landgericht berücksichtigte jedoch die besonderen Umstände des Falles beim Strafmaß und erkannte auf minder schwere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs.
Auch das strenge Urteil kam schließlich nicht an dem Umstand vorbei, dass das Mädchen die treibende Kraft beim Sex gewesen war. Schließlich musste auch berücksichtigt werden, dass sich Beide als Partner einer Liebesbeziehung ansehen und zusammen bleiben wollen. Durch die Anwendung der Vorschriften über den minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs gelang es immerhin, den Strafrahmen nach unten auf eine Mindeststrafe von 1 Jahr zu verschieben. Allerdings kam der Höhe der Strafe von mehr als 2 Jahren eine Bewährung von Haus aus nicht in Betracht.