Jugendliche angeklagt wegen Betrugs und räuberischer Erpressung anderer Jugendlicher
Ein 16-jähriger Jugendlicher mit türkischen Wurzeln und seine 4 Freunde mit ebenfalls ausländischer Herkunft mussten sich am Mittwoch vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfes des gemeinschaftlich begangenen Betrugs sowie der gemeinschaftlich begangenen Erpressung verantworten: Den insgesamt 5 Angeklagten, von denen einer schon erwachsen ist, wurde von der Staatsanwaltschaft München I vorgeworfen, im März diesen Jahres andere Jugendliche bei einem Cannabisgeschäft in München abgezogen zu haben, – wie sie selbst es nannten, – indem sie das Geld für das Gras in Höhe von Euro 100 einkassiert hatten, das gewünschte Cannabis aber gemäß vorgefaßter Absicht nicht geliefert hatten. Als die Abgezogenen sauer wurden und Druck machten hatten sie nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich dazu entschlossen, noch eines drauf zu setzen und die Abgezogenen zu einer ruhigen Stelle in München zu locken, um sie zur Herausgabe ihrer Handys zu bewegen.
Da die Geschädigten anstandslos und vor allem aus Angst drei Handys herausgerückt und an die Angeklagten übergeben hatten lautet die Anklage nicht nur auf gemeinschaftlichen Betrug, sondern auch auf vollendete gemeinschaftliche Erpressung gelautet. Alle fünf Angeklagten waren schon bei ihrer Verhaftung kurz nach der Sache voll geständig, jeder war in kleinerem oder größeren Umfang vorbestraft, keiner allerdings hatte vorher schon eine Vollzugsstrafe verbüßt.
Drei der 5 Angeklagten, – nämlich die Beiden, die bei der Tat schon über 18 waren sowie der, der bei der Tat schon erwachsen, nämlich 23 war, – wurden sofort nach der Tat inhaftiert. sie hatten also bis zur Gerichtsverhandlung gute 5 Monate Untersuchungshaft hinter sich. Die beiden unter 18 hatten sich die ganze Zeit auf freiem Fuß bewegen können. Für alle Angeklagten sprach schon von vornherein, dass die Tatbeute sehr gering war und die Handys schon sehr alt und wertlos waren. Der Erwachsene allerdings befand sich bei Tatbegehung innerhalb offener Bewährung, ihm droht eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren. Den anderen droht Jugendstrafe zur Bewährung.