Jugendstrafe für Geldfälschung
Nach 7 Monaten Strafverfahren zog das Münchner Jugendschöffengericht am Donnerstag den Schlußstrich und verurteilte einen 19-Jährigen aus dem Münchner Umland zu einer Jugendstrafe auf Bewährung. Der Jugendliche war vergangenen September in Münchner Clubs dabei ertappt worden, wie er gefälschte Fünfzigeuroscheine beim Bezahlen von Eintritten und Drinks waschen wollte. Als die Security ihn festhielt hatte er sich zunächst noch rausreden können und behaupten können, er selbst sei Opfer und habe sich beim Wechseln das Falschgeld eingefangen. Als er jedoch am nächsten Tag erneut mit falschen Geldscheinen auffiel war er festgenommen worden und hatte ein umfangreiches Geständnis abgelegt: er gestand, über das Darknet insgesamt vier Falschgeld-Bestellungen im Nennwert von einigen tausend Euro getätigt zu haben und versucht zu haben, diese Blüten in München und im Münchner Umland vorwiegend bei kleinen Dönerläden, Taxifahrten und in Clubs versucht zu haben, zu waschen. Der Staatsanwalt hatte sofort Haftbefehl beantragt, den die Jugendrichterin dann zwar erlassen hatte, aber angesichts des Nachtatverhaltens des Beschuldigten sofort außer Vollzug gesetzt hatte: Der Jugendliche ( Verteidiger RA Florian Schneider) hatte nämlich sofort nach seiner Verhaftung nicht nur die bislang aufgeflogenen Bestellungen gestanden, sondern auch noch weit größere, von denen die Polizei noch gar nix gewußt hatte. Dies hatte ihn nicht nur bei der Ermittlungsrichterin gerettet und vor der Untersuchungshaft letztes Jahr im September bewahrt, sondern rettete ihn auch in der Hauptverhandlung am Donnerstag: Das Amtsgericht verhängte eine kurze Jugendstrafe zur Bewährung mit der Verpflichtung, den vielen Geschädigten Wiedergutmachung zu leisten. Hätte der Angeklagte die Straftaten als Erwachsener begangen hätte er mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen gehabt, denn die Mindeststrafe für einen einzigen falschen Geldschein beträgt bereits 1 Jahr, in seinem Fall, – wo er ja gewerblich gehandelt hatte, – sogar 2 Jahre. Er profitierte aber von dem Grundsatz, dass die Strafzumessungsvorschriften des Erwachsenenstrafrechts im Jugendgerichtsgesetz nicht gelten. So konnte das Jugendgericht von der regulären Mindeststrafe des Erwachsenenstrafrechts abweichen und noch eine Bewährung verhängen.