Keine Haft bei versuchtem Mord
Die beiden Jugendlichen, die in der Nacht zum Samstag in der Berliner U-Bahn einen 29-jährigen niedergeschlagen und viermal mit den Füssen ins Gesicht getreten hatten, sind wieder auf freiem Fuß: Wie in den Medien berichtet wird waren die Beiden nach ihrer Tat zunächst geflüchtet, hatten sich dann aber freiwillig bei der Polizei gemeldet und ihre Tat gestanden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte daraufhin beim Amtsgericht Berlin gegen die Beiden Haftbefehl wegen versuchten Totschlags beantragt, der vom Amtsgericht auch antragsgemäß erlassen wurde. Allerdings vermochte das Amtsgericht nicht zu erkennen, warum die Beiden in Haft bleiben sollten, und setzte den Haftbefehl außer Vollzug. Die beiden Jugendlichen befinden sich damit trotz des denkbar schwersten Tatvorwurfes, den unser Strafgesetz kennt, auf freiem Fuß.
Nach § 112 der Strafprozeßordnung ist es grundsätzlich erforderlich für den Erlaß eines Haftbefehls und damit für die Anordnung von Untersuchungshaft, daß nicht nur ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, – was hier angesichts des Geständnisses der Beiden klar gegeben ist, – sondern auch ein Haftgrund. Allerdings gilt nach Absatz 3 der Vorschrift auch, daß im Falle des Tatvorwurfes des Mords oder des Totschlags kein Haftgrund erforderlich ist.
Bei der von den Medien berichteten Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen die beiden Jugendlichen handelt es sich um eine echte Berliner „“Spezialit?t““: nach der üblichen Praxis in Bayern wäre die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls angesichts eines derart gravierenden Tatvorwurfes undenkbar.