Keine Strafe für Faustschlag gegen Rivalin
Keine Strafe für Faustschlag gegen die Rivalin. Stattdessen Einstellung des Strafverfahrens nach 153a der Strafprozeßordnung. So lautete der Beschluß eines Amtsgerichts im Münchner Umland gegen eine 22-jährige Angeklagte.
Die hatte ihren Lebensgefährtin beim Seitensprung erwischt, als sie überraschend nachts heimgekommen war.
Als die Haustüre von innen versperrt war und sie um 2.00 Uhr nachts in ihre Wohnung nicht aufsperren konnte schwante ihr schon Böses. Durch die verschlossene Türe hörte sie, wie sich ihr Freund mit einer Frau unterhielt, anstatt ihr aufzusperren. Die hektischen Aktivitäten der Beiden beim Anziehen und Aufräumen und die Flucht der Nebenbuhlerin in den Speicher zeigten ihr, welch schlechtes Gewissen die Beiden hatten.
Sie erwischte ihre Nebenbuhlerin dann in einem Schrank.
Die ganze Heimlichtuerei und die alberne Flucht in den Schrank hatten sie so sauer gemacht, dass sie ohne Vorwarnung zuschlug. Am Ärgerlichsten war jedoch für die Angeklagte, dass es die Rivalin schon länger gab und ihr Freund schon länger fremd ging. Obwohl er ihr versprochen hatte, von der Anderen abzulassen, und sie mit ihm deshalb zusammen gezogen war, hatte er doch wieder ihre Abwesenheit ausgenutzt.
Die gleichaltrige Rivalin hatte einen blauen Fleck im Gesicht davongetragen. Deshalb hatte es zunächst einen Strafbefehl
wegen Körperverletzung gegen die Angeklagte gegeben .
Gegen den hatte sie Einspruch eingelegt, denn eine Verurteilung hätte bedeutet, dass sie ihren Beruf im Sicherheitsgewerbe nicht mehr hätte ausüben können. Hier wird nach den Grundsätzen des Gewerberechts nach der Zuverlässigkeit gefragt, die im Falle einer Verurteilung nicht mehr gegeben ist. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht konnte die junge Angeklagte (Strafverteidiger RA Florian Schneider) das Gericht von sich überzeugen.
Eine Entschuldigung und eine kleine Wiedergutmachung führten schließlich zur gewünschten Einstellung des Strafverfahrens.
Die Rivalin, die als Zeugin erschienen war, lieferte natürlich wieder ein für alle Beteiligten sattsam bekanntes Bild der reinen Unschuld. Natürlich hatte sie nie eine Affäre mit dem Ex der Angeklagten gehabt.Wohl deshalb lehnte sie jede Entschuldigung der Angeklagten ab. Das Geld der Angeklagten nahm sie aber trotzdem an. Auch deshalb würdigte das Gericht das Bemühen der Angeklagten um eine Wiedergutmachung. Da auch die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung einverstanden war entging die Angeklagte einer Verurteilung. Durch die Einstellung des Verfahrens kann die Frau weiter in ihrem erlernten Beruf arbeiten.
Eine Einstellung wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen und ist deshalb von Vorteil.
Die ist aber für die Angeklagte mit einer Zahlung von zweitausend Euro an einen gemeinnützigen Verein als Auflage verbunden. Eine derartige Zahlung stellt damit die Strafe für sie dar, ebenso wie die Anwaltskosten, die sie alleine tragen muss.