Ladung zur Beschuldigtenvernehmung
Die siebzigjährigen Münchnerin wußte buchstäblich nicht, wie ihr geschieht, als sie aus ihrem Briefkasten ein Schreiben der Polizei entnahm, das eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung für diese Woche enthielt. Als sie las, dass man ihr vorwirft, dass sie vor etwa eineinhalb Jahren einen Ladendiebstahl begangen haben soll und man sie deshalb anhören wollte zu diesem Vorwurf, konnte sie rein gar nichts mit dieser Information anfangen, da sie sich keiner Schuld bewußt war und auch keinen Ladendiebstahl begangen hatte.
Das gibt’s häufiger:
Die meisten Betroffenen würden in solch einer Situation zunächst einmal bei der Rufnummer anrufen, die in derartigen Schreiben als die Rufnummer des Sachbearbeiters angegeben werden, und nachfragen, um was es denn da geht. Regelmäßig können sich solche Anrufe dann als genau der entscheidende Fehler herausstellen, denn anhand derartiger Nachfragen bei der Polizei ergeben sich oft längere Gespräche, in denen der Polizeibeamte, – der oft ein gewiefter Vernehmer ist, – bereits erste Informationen vom Beschuldigten zu gewinnen versucht und damit de facto schon eine Aussage erreicht. Die Angaben des Beschuldigten im Rahmen solch einer telefonischen Nachfrage bei Polizei, – wo ja eigentlich nur in Erfahrung gebracht werden sollte, wie der Tatvorwurf denn genau lautet, – landen dann als sog. „informatorische Befragung“ in der Akte und können später dann womöglich gegen den Beschuldigten verwendet werden.
Die Münchnerin machte es besser: sie gab ihrem (verständlichen) Drang, der Sache auf den Grund zu gehen, nicht nach und rief nicht zuerst bei der Polizei an, sondern Vereinnarte sofort einen Beratungstermin beim Anwalt, der im Rahmen der Akteneinsicht deutlich gefahrloser herausbringen kann, um was es geht und w genau vorgeworfen wird!