Pflichtverteidigerwechsel
Pflichtverteidigerwechsel sind bei Gericht nicht sehr beliebt. Das Gesetz sieht sie aber ausdrücklich vor. Die Voraussetzungen für einen Wechsel sind allerdings deutlich andere als bei der Kündigung eines Wahlmandates.
Pflichtverteidigerwechsel sind nur in bestimmten Fällen möglich.
Denn nicht der Mandant hatte den Pflichtverteidiger beiordnet, sondern ein Gericht. Deshalb kann nur das Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wieder aufheben. Die Strafprozessordnung sieht eine Aufhebung der Beiordnung zum Beispiel in dem Fall vor, dass der Mandant einen Wahlverteidiger beauftragt.
Die Mandatierung eines Wahlverteidigers führt nur dann zur Aufhebung der Beiordnung, wenn das Wahlmandat gesichert ist.
Es ist also nicht erfolgversprechend, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, damit der sich dann an Stelle des bisherigen Pflichtverteidigers beiordnen läßt. Die Beiordnung wird regelmäßig nur dann aufgehoben, wenn der Wahlverteidiger versichert, dass die Finanzierung des Wahlmandates gesichert ist.
Wichtigster Fall der Aufhebung der Beiordnung ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger.
Hierzu muss der Beschuldigte schon einiges vortragen, sofern er einen Wechsel will. Es reicht nicht, einfach nur zu beantragen, dass man einen anderer Pflichtverteidiger will.
Ein häufiges Beispiel für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist, wenn ein Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten keine Zeit nimmt.
Als von den Gerichten anerkanntes Beispiel gilt die fehlende Betreuung durch den Pflichtverteidiger. Wartet ein Beschuldigter im Gefängnis monatelang vergeblich auf einen Besuch seines Pflichtls so ist dies ein gutes Argument für einen Pflichtverteidigerwechsel. Keinem Angeklagten wird zugemutet, ohne Vorbesprechung mit seinem Anwalt in eine Verhandlung gehen zu müssen. Ein Pflichtverteidiger muss sich einfach die Zeit für eine Besprechung nehmen. Sonst ist er der Falsche.
Den Pflichtverteidigerwechsel beantragt man bei dem zuständigen Gericht.
Den Antrag kann der Beschuldigte bzw. der Angeklagte stellen. Oder der neue Wunschverteidiger. Geht ein solcher Antrag bei Gericht ein wird dieser Antrag zunächst an den Pflichtverteidiger geleitet. Dann muss dieser zunächst eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Der zuständige Richter entscheidet sodann, ob ein Fall der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt oder nicht.
Entscheidet der Richter, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel nicht vorliegen, bleibt alles beim Alten.
Der Beschuldigte muss dann mit seinem bisherigen Anwalt weiter machen. Gibt es Besorgnis der Befangenheit bei dem ablehnenden Richter muss ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt werden. Auch mit der Revision kann die Ablehnung gerügt werden.
Ein Angeklagter ist jedoch frei, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu mandatieren.
Den muss er allerdings selbst bezahlen. Diese Kosten erstattet die Justiz nur im Falle eines Freispruchs. Und auch in einigen Fällen einer Einstellung. Im Falle einer Verurteilung zahlt der Angeklagte im Übrigen nicht nur seinen Wahlverteidiger. Er muss dann auch den Pflichtverteidiger bezahlen. Diese Gebühren gehören zu den Kosten des Verfahrens.