Richter-Befangenheit
Richter sind auch nur Menschen. Das ist die eine Sache. Richter müssen aber auch unparteiisch sein. Sind sie das nicht liegt womöglich ein Fall von Richter-Befangenheit vor.
Die deutschen Prozessordnungen fordern nur, dass sich ein Richter unbefangen gibt.
Ob er wirklich unbefangen ist könnte nur der Richter selbst sagen. Sowohl die deutsche Zivilprozessordnung ZPO als auch die deutsche Strafprozessordnung StPO geben einem Angeklagten die Möglichkeit der Ablehnung. Sowohl Richter als auch Gutachter können abgelehnt werden.
Eine Ablehnung ist dann möglich, wenn ein Angeklagter die Besorgnis der Richter-Befangenheit haben kann.
Ein Ablehnungsantrag erfolgt also durchaus nicht wegen erwiesener Befangenheit. Eine Richterablehnung ist schon dann möglich, wenn ein Angeklagter nach neutraler Beobachtung die Besorgnis haben kann, dass sich der Richter seinem Fall nicht unparteiisch widmet.
Während im Strafprozess Ablehnungsanträge gegen Richter und Sachverständige durchaus hie und da gestellt werden sind sie im Zivilprozess sehr selten.
Auch die Zivilprozessordnung regelt aber ausdrücklich die Ablehnung von Richtern. Auch hier kann der Antrag schon dann gestellt werden, wenn es Anlass zur Besorgnis gibt.
Kein Angeklagter muss also den Nachweis der tatsächlichen Richter-Befangenheit erbringen!
Dies wäre schon deshalb nicht möglich, weil kein Angeklagter und kein Verteidiger in den Kopf eines Richters hinein blicken kann. Ob der Angeklagte allerdings wirklich die Besorgnis der Richter-Befangenheit haben konnte oder nicht entscheidet dann nicht der Richter selbst. Im Strafprozess ist es letztlich eine Frage des Nachweises. Kann der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass sich ein Richter so oder so geäußert hatte.
Wichtig ist vor allem, den Ablehnungsantrag ohne Verzug zu stellen.
Oft gelingt es erst im Revisionsverfahren, Erfolg mit einem Ablehnungsantrag zu haben. Reagiert eine Strafkammer auf einen Befangenheitsantrag nicht bleibt nur die Rüge in der Revisionsinstanz. Dann muss der BGH entscheiden. Ist es dem Verteidiger gelungen, sein Ablehnungsgesuch glaubhaft zu machen, hebt der BGH das Urteil auf. Die Sache würde dann vom BGH an das Landgericht zurück verwiesen werden zur neuen Verhandlung vor einer anderen Strafkammer.