Strafantrag nur 3 Monate nach der Tat möglich
Der Handwerksmeister aus dem Münchner Umland hatte im Grunde mehr als genug Anlass, sich aufzuregen: ein Unbekannter betritt zunächst unaufgefordert das Grundstück seiner Schwester, schaut sich um, fotografiert, und latscht dann ungeniert in sein Grundstück, sieht sich um und fotografiert alles. Der Handwerksmeister beobachtet das alles, während er vor seiner Einfahrt im Auto sitzt und telefoniert.
Als er aussteigt und den Fremden fragt, was er sucht, erfährt er von dem, das ginge ihn ja wohl gar nichts an. Als er dem Unbekannten eröffnet, dass er der Eigentümer ist, bekommt er zur Antwort, dass ihm das scheißegal sei. Dem Hauseigentümer platzt der Kragen und er droht dem Fremden, grob zu werden. Gegenseitige Beleidigungen werden ausgetauscht, schließlich ruft der Unbekannte, der sich später als kroatisch stämmiger Fenstervertreter outet, die Polizei und zeigt den Hauseigentümer wegen Beleidigung und Bedrohung an.
Die Polizei rückt mit 3 Streifenwagen und 6 Beamten an und schafft es ebenfalls kaum, den Vertreter vom Grundstück runter zu bringen. Am Ende steht ein Strafverfahren gegen den Eigentümer, – nicht gegen den Eindringling, – denn der führt sich gekonnt als armes Opfer auf, faselt von Gewalttätigkeiten des Hauseigentümers und Ähnlichem mehr. Und vor allem stellt er einen Strafantrag. Das eigentliche Opfer geht davon aus, dass die Sache mit der Entfernung des Eindringlings durch die Polizei ihr Bewenden hat und macht nichts.
Am Ende muss der Handwerksmeister (Verteidiger RA Florian Schneider) feststellen, dass nur deshalb, weil er keine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs und Beleidigung erstattet hat und auch keinen Strafantrag gestellt hat, er sich als Angeklagter einer Gerichtsverhandlung stellen muss und der eigentliche Täter ungeschoren davon kommt. Hausfriedensbruch und Beleidigung werden aber nur auf Strafantrag verhandelt, und der muss binnen 3 Monaten nach der Tat gestellt werden, sonst ist es zu spät!