Strafbarkeit der Veröffentlichung geheimer Unterlagen
Journalisten, die ihnen zugespielte Unterlagen veröffentlichen, obwohl diese Dokumente der Geheimhaltung unterliegen, sind näher an einer Strafbarkeit daran, als sie sich das klar machen. Die derzeitige Diskussion um die die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen die Internetblogger, – sie hatten einen Haushaltsplan sowie Strategien zum Ausspähen des Internets veröffentlicht, – zeigen dies wieder in erschreckender Weise: Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt ziemlich eindeutig, dass das Veröffentlichen von der Geheimhaltung unterliegenden Dokumenten gemäß § 95 Absatz I des Strafgesetzbuches mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden muß. Dies trifft Journalisten jedenfalls dann, wenn ihnen klar ist (oder klar sein muß), dass das Veröffentlichen geheimer Unterlagen die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Deutschlands bedeuten kann. Dann muss der Vorsatz, – jedenfalls der bedingte, – als gegeben angesehen werden und der strafrechtlichen Verfolgung ist Tür und Tor geöffnet. Journalisten entgegnen dann zwar, dass sie doch sozusagen gerechtfertigt seien durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund des Artikels 5 des Grundgesetzes, der die Meinungs- und Pressefreiheit schützt. Ihnen ist aber nicht klar, dass sie sich mit dieser Argumentation auf dünnem Eis bewegen: Denn bereits der Wortlaut des Gesetzes zeigt, dass es durchaus keine Einschränkung der Strafbarkeit gemäß § 95 StGB für den gibt, der als Journalist unterwegs ist! Diese Gesetz gilt also für alle, auch für Internetblogger! Der Vorwurf des Landesverrats gegenüber den Internetbloggern erscheint dennoch als völlig überzogen, da den Internetjournalisten jeglicher Vorsatz im Sinne eines Landesverrats gemäß § 94 StGB gefehlt haben dürfte: Mit SIcherheit hatten sie nicht die Absicht, erstens, ihr Land zu benachteiligen und zweitens zusätzlich noch dem Land einen schweren Nachteil zuzufügen! Hier wird wohl mit Kanonen auf Spatzen geschossen, denn der Tatbestand des Landesverrats betrifft im Grunde nur die Spionagetätigkeit.