Strafbefehl wegen Körperverletzung
Der Strafrichter am Amtsgericht Erding hat gegen einen über sechzigjährigen Mann (Verteidiger RA F. Schneider) soeben einen Strafbefehl wegen des Verdachts der Körperverletzung erlassen und gleichzeitig eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätze verhängt. Dem Mann wird von der Staatsanwaltschaft Landshut vorgeworfen, seinen ehemaligen Nachbarn grundlos geschlagen zu haben. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Sein Nachbar habe ihn über Jahre hinweg drangsaliert, habe ihn in den vergangenen Jahren schon mehrmals angegriffen und buchstäblich jede Gelegenheit genutzt, ihn zu verfolgen und ihm und seiner Frau zu schaden. Deshalb sei er Kurzem weggezogen. Als er nur für einen Blick in seinen früheren Briefkasten nur ein einziges Mal zurückgekommen sei sei der Nachbar schon wieder über ihn hergefallen und habe ihn übelst zugerichtet. Der Angeklagte hat also im Gegensatz zum Nachbarn schwerste Verletzungen wie den Verlust eines Hodens von dem Überfall davongetragen.
Das Problem des Angeklagten: Nicht er, sondern sein ehemaliger Nachbar hat eine Zeugin, die der Nachbar schon seit Jahren kennt und die für ihn (nach Angaben des Angeklagten) auch schon seit Jahren lüge und auch schon in anderen Verfahren gelogen habe, um dem Nachbarn in seinen in vielen Strafverfahren den Hals zu retten.
Dabei hatte der Angeklagte, der sich dem Strafverfahren gegen ihn von Anfang an gestellt hatte, über seinen Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Landshut umfangreiche Angaben zu den weiteren Strafverfahren des Nachbarn gemacht, der als extrem aggressiv gilt und noch andere Anwohner in seiner Umgebung mit seinen Angriffen vertrieben hatte. Statt diesen Hinweisen nachzugehen wurde das Verfahren gegen den Nachbarn unter Hinweis auf seine fragwürdige Zeugin eingestellt und gegen den Angeklagten ein Strafbefehl beantragt. Daher wurde nun zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl sowie Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt, in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Erding wird geklärt werden, wer von den Beiden die Wahrheit sagt, vor allem, ob die sogenannte „Zeugin“ des Nachbarn die Wahrheit sagt oder nicht.