Jugendstrafrecht

Für welche Personen gilt das Jugendstrafrecht?

Jugendstrafrecht Anwalt München

Das Jugendstrafrecht stellt eine besondere Sammlung an Rechtsvorschriften dar, die zwingend anzuwenden ist für Jugendliche ab der Strafmündigkeit mit 14 bis zum 18. Lebensjahr und fakultativ anzuwenden ist für Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr. Es steht neben dem Strafgesetzbuch und enthält für die beiden vorgenannten Altersgruppen einen besonderen Rechtsfolgenkatalog, der vorrangig vor den Vorschriften des Erwachsenenstrafrechts ist. Das bedeutet, dass für Jugendliche und Heranwachsende die Vorschriften des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Strafsanktion nicht gelten, sondern das Jugendstrafrecht, dessen Hauptgedanke die Erziehung von Jugendlichen und Heranwachsenden ist.

Weitere Informationen rund um das Thema Jugendstrafrecht finden Sie auch auf unserer Seite jugend-strafrechtsanwalt-muenchen.de.

Wann können wir helfen?

1. Dem Betroffenen ist zunächst dringend anzuraten, so früh als möglich Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen, der spezialisiert ist auf Strafverteidigungen. Auf diese Art und Weise kann vermieden werden, dass Fehler gemacht werden, die später oft kaum mehr auszumerzen sind.

2. Der Betroffene sollte auf jeden Fall vermeiden, sich selbständig und ohne anwaltliche Rücksprache gegenüber der Polizei zu äußern, da eine derartig frühzeitige Aussage zwar im Moment das Gewissen erleichtern mag, im späteren Verfahrensverlauf aber womöglich bereut werden und einen nicht mehr wieder gutzumachenden Fehler bedeuten kann.

Mein Tipp: Machen Sie grundsätzlich keine Aussage bei der Polizei, wenn überhaupt sollten Sie dies erst zu einem späteren Verfahrensstadium durch den Anwalt machen lassen. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich. 24/7-Notruf: 0162 – 42 46 843

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