Straftaten im sog. „Ibiza-Video“
Wir müssen unser Augenmerk auf die Straftaten im sog. „Ibiza-Video“ richten. Denn die Beteiligten des Treffens haben sich zumindest nach deutschem Strafrecht strafbar gemacht. Aber auch das Filmen der beteiligten Personen in ihrem privaten Lebensbereich stellten Straftaten dar.
Wäre deutsches Recht anwendbar müssten sich alle Beteiligten wegen der Straftaten im sog. „Ibiza-Video“ verantworten.
Hätte die Geschichte entweder in Deutschland gespielt oder wäre einer der Beteiligten Deutscher, wäre deutsches Strafrecht anwendbar. Dies sieht die sogenannte Weltgeltung des deutschen Strafrechts so vor. Obwohl dies hier nicht der Fall ist, interessiert die Frage. Was würde ein deutscher Staatsanwalt zu den im Video gezeigten Vorfällen sagen?
Straftaten sind auf jeden Fall die unübersehbaren Versuche einer illegalen Parteienfinanzierung.
Dies ergibt sich aus den Gesprächen des seinerzeitigen Spitzenkandidaten der FPÖ und inzwischen zurückgetretenen Innenministers H.C. Strache mit der vermeintlichen russischen Oligarchin. Diese Gespräche drehten sich alleine darum, wie man der FPÖ unbemerkt eine Millionenspende zukommen lassen kann. Zusätzlich ist Inhalt des Treffens aber auch die Vereinbarung einer Gegenleistung für diese Millionenspende für den Fall, dass Strache mit seiner FPÖ gewählt werden sollte.
Dies nennt man Bestechlichkeit.
H.C. Strache stellt eine Gegenleistung für die Millionenspende an seine Partei in Aussicht. Er sagt der vermeintlichen Oligarchin zu, ihr die Macht über eine österreichische Tageszeitung zu verschaffen.
Strafbar ist allerdings auch die Anfertigung des Videos selbst wegen der Aufzeichnung eines Treffens im eindeutig privaten Lebensbereich.
Der Unbekannte oder die Unbekannten, die den FPÖ-Politikern die Falle gestellt und das sog. „Ibiza-Video“ angefertigt hatten, könnten sich selbst auch strafbar gemacht haben. Denn sie haben ein eindeutig privates Treffen gefilmt und die Gespräche aufgezeichnet. Das wäre strafbar. Da weder die Süddeutsche Zeitung noch der Spiegel ihre Informanten nennen werden haben die Unbekannten selbst absehbarerweise keine Bestrafung zu befürchten.
Eine Ausnahme wäre allerdings dann gegeben, wenn die Video-Aktion im öffentlichen Interesse gewesen sein sollte!
Es gibt nämlich eine Rechtfertigung für das Abhören von privaten Gesprächen und für das Aufzeichnen von privaten Treffen. Dann nämlich, wenn das öffentliche Interesse an dem Abhören und Filmen so stark überwiegt, dass das Interesse an der Unversehrtheit des privaten Lebensberichtes dahinter zurück tritt. Dies kann in den im Rahmen von Presseberichterstattungen gegeben sein. Über diesen Punkt gibt es aber großen Streit. Während sich die Presse auf ihr Recht auf freie Berichterstattung beruft will der Gefilmte auf seinen geschützten Wohn- und Intimbereich geschützt sehen. Die Abwägung zwischen diesen beiden Rechtsgütern stellt Justiz und Politik regelmäßig vor große Probleme.
Gibt es nämlich kein derartiges öffentliches Interesse ist das Filmen im geschützten Wohnbereich sogar eine Straftat.
Nach 201a Strafgesetzbuch stehen hierauf bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Die Medien regeln dieses Problem so, dass sie ihre Quellen geheim halten. Dazu gehören natürlich auch die Leute, die das „Ibiza-Video“ hergestellt und H.C. Strache gefilmt hatten. Die deutschen Medien, die das Video erhalten hatten, werden also ihre Quelle nicht nennen. Damit entgehen die Hersteller des Videos ihrer Strafbarkeit.