Strafvereitelung im Amt durch Justizminister
Wer verhindert, dass ein Anderer wegen einer rechtswidrigen Tat strafrechtlich verfolgt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer das als Amtsträger tut, dessen Amt darin besteht, an der Strafverfolgung mitzuwirken, der kommt nicht mehr mit einer Geldstrafe davon, sondern muß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten rechnen. So wollen es die §§ 258 und 258a des Strafgesetzbuches. Die Entlassung des Generalbundesanwalts Range durch den Bundesjustizminister Maas scheint auf den ersten Blick genau diesen Tatbestand zu erfüllen: Allerdings kann ein so hoher Beamter jederzeit und gefeuert werden (offizieller Jargon: in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden), wofür die Begründung von Maas, er habe kein Vertrauen mehr in Range gehabt, immer ausreichend ist. An dieser Stelle wird es also schwierig, dem Bundesminsister der Justiz einen Schuldvorwurf zu machen, auch wenn die Kündigung von Range letztlich keinen anderen Zweck hatte: Es sollte nach dem Willen von Minister und Kanzlerin auf jeden Fall verhindert werden, dass politisch äußerst ungünstige Ermittlungen gegen die Internetblogger in eine Anklage münden: Denn schließlich hatte es einen Aufschrei in den Medien gegeben, als diese Ermittlungen bekannt wurden und die Bundesregierung hatte Sorge, dass ihr diese öffentilche Aufmerksamkeit gefährlich werden würde. Also mußte man von höchster Stelle eingreifen. Allerdings gibt es wohl kaum Zweifel, dass die Veröffentlichung der Dokumente durch netzpoltik.org den Tatbestand des strafbaren Veröffentichen von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 Absatz I StGB erfüllt. Angesichts dieser Tatbestandsmäßigkeit muß aber auf eine ganz andere Aktion des Bundesjustizministers das Augenmerk gerichtet werden: Seine Maßnahme nämlich, das von Generalbundesanwalt a.D. Range in Auftrag gegebene Gutachten über die Frage, ob es sich bei den von netzpolitik.org veröffentlichten Dokumenten (betroffen waren Dokumente über einen Haushaltsplan und über Strategien zum Ausspähen des Internets) um Geheimnisse im Sinne des § 95 StGB handelt, zu stoppen, erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt, da dieses Gutachten nach der Berichterstattung in den Medien die Geheimniseigenschaft der Dokumente und damit die Strafbarkeit der Internetblogger bejaht hatte (sofern es tatsächlich so ausgefallen ist, wie es in der Medien berichtet wird). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Veröffentlichung für die Bundesregierung ungünstig gewesen wäre oder nicht und ob die Unterdrückung der Ermittlungen gegen die Internetblogger in der Öffebtlilchkeit begrüßt wird oder nicht. Der Justizminister hat sich mit dem Stoppen des Gutachtens selbst strafbar gemacht und müßte sich nach der Aufhebung seiner Immunität als Abgeordneter des Bundestages Ermittlungen gegen sich selbst stellen.