Notwehr ist bei Gerichten nicht gerade beliebt. Das ist die leidige Erfahrung eines Strafverteidigers. Viel zu häufig wird einem Angeklagten das Recht abgesprochen, in Notwehr gehandelt zu haben. Das Schwurgericht am Landgericht Hamburg stellt hier eine löbliche Ausnahme dar: Am Mittwoch wurde ein italienischer Gastwirt wegen Notwehr vom Vowurf des Totschlags freigesprochen. Er hatte seinen Schutzgeld-Erpresser getötet.
Der Angeklagte ist ein erfolgreicher Gastronom. Sein Ristorante „Casa Alfredo“ ist in Hamburg sehr beliebt und macht viel Umsatz. Jahrelang war der Angeklagte deshalb von einem vielfach vorbestraften Gewalttäter erpresst worden. Er hatte schon insgesamt etwa 25.000 Euro an ihn gezahlt, um seine Ruhe zu haben. Als der Erpresser jedoch immer mehr Geld wollte und auch noch drohte, seine Töchter zu entführen, war Schluß für den Wirt: Im Handgemenge erschoß er den Erpresser mit dessen eigener Waffe. Dann betonierte er ihn im Fußboden seines Lokal ein. Die Polizei fand jedoch die Leiche, der Gastronom wurde wegen Totschlags angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ging davon aus, dass der Angeklagte rechtswidrig als Totschläger gehandelt hatte.
Am Mittwoch sprach ihn das Schwurgericht jedoch frei und fällte damit im Grunde ein spektakuläres Urteil. Der Mann habe eindeutig in Notwehr gehandelt: es habe für ihn zu Recht keinen anderen Weg mehr gegeben, sich gegen den unersättlichen Erpresser zu wehren, als ihn zu erschießen.
Damit hat das Hamburger Landgericht ein Urteil gefällt, das sich in der Szene der Schutzgelderspresser und bei den deutschen Ablegern der italienischen Mafia wohl ganz schnell herumsprechen wird. Es setzt aber vor allem auch ein klares Zeichen für die Erpresser.
Was ist der normale Fall:
Opfer sind meist hilflos, weil sie völlig auf sich selbst gestellt sind und auf keinerlei Hilfe hoffen können: Sie können schließlich nicht die Polizei zu Hilfe rufen. Denn die Erpresser würden dann ja ihre Drohungen gegen die Familien ihrer Opfer sofort wahrmachen. Das Hamburger Schwurgericht hat nun klargestellt: Erpressungsopfer dürfen sich durchaus rechtmäßig selbst zur Wehr setzen und ihren Erpressern notfalls auch die dunkelrote Karte zeigen.
Das Deutsche Strafgesetzbuch sieht das schon seit jeher vor. Die Regelungen zur Notwehr sind wahrhaftig nix Neues. Allerdings getrauen sich Richter leider ganz selten nur, diese Vorschriften auch mal zu Gunsten der Angeklagten anzuwenden.