Der Gewaltschutzantrag gegen Schläger ist oft die schnellste Hilfe für Opfer von Tätlichkeiten. Hierfür ist ein Antrag beim Amtsgericht erforderlich. Da es sich um einstweiligen Rechtsschutz handelt reicht eine eidesstattliche Versicherung für die Glaubhaftmachung aus.
Mit einem Gewaltschutzantrag gegen Schläger wird es dem Täter verboten, sich dem Opfer anzunähern.
Eine Strafanzeige bei der Polizei alleine bewirkt dies noch nicht. Die Polizei kann lediglich ein vorläufiges Kontaktverbot sowie evtl. eine Rauswurf aus der gemeinsamen Wohnung für ein paar Tage verhängen. Ein Beschluss nach § 1 Gewaltschutzgesetz dagegen verbietet dem Täter gleich für ein halbes Jahr jegliche Annäherung an das Opfer. Und stellt die Annäherung auch gleich noch unter Strafe!
Sinn eines solchen Gewaltschutzantrages für Schläger ist vor allem, dass dem Täter eine Strafe droht, wenn er dagegen verstößt!
Hier wird also ein eigener neuer Straftatbestand für die Täter geschaffen, die es gar nicht einsehen wollen. Und plötzlich wieder vor der Wohnungstüre stehen. Ein Beschluss nach § 1 GewSchG alleine kann das natürlich nicht verhindern, allerdings steht eben nun die Strafandrohung dahinter. Und damit die Gefahr für den Täter, einen neuen Straftatbestand zu verwirklichen.
Das Amtsgericht informiert die Polizei darüber, dass es gegen den Beschuldigten einen Beschluss nach § 1 GewSchG gibt.
Die Polizei weiß also Bescheid. Steht der Schläger erneut vor der Türe ist sie schnell da. Ein Risiko für den Beschuldigten, gegen den ja sowieso schon ein Verfahren wegen KV läuft. Erhält der Staatsanwalt Kenntnis davon, dass ein Beschuldigter seinem Opfer nachstellt droht ganz schnell ein Haftbefehl zumindest wegen Verdunkelungsgefahr, evtl. auch wegen Wiederholungsgefahr. Das bedeutet dann Untersuchungshaft!
Ein Gewaltschutzantrag gegen Schläger kann nach einem halben Jahr erneuert werden.
Sollte weiterhin vom Täter Gefahr drohen wird einfach ein neuer Antrag beim Amtsgericht gestellt. Der reicht dann wieder ein halbes Jahr lang. Das bedeutet, dass der Beschuldigte sich auch nach einer eventuellen Freilassung aus der Untersuchungshaft an das Annäherungsverbot halten muss.