In vielen Strafrechtsfällen ist ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben. Die Strafprozessordnung spricht in diesen Fällen von notwendiger Verteidigung. Dies sind in der Regel die schwierigeren Strafsachen. Der kleine Ladendiebstahl ist also nicht unbedingt ein solcher Fall. Aber auch hier könnte ein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben sein.
Pflichtverteidiger sind vorgeschrieben vor allem in Haftsachen.
Ergeht gegen einen Tatverdächtigen zB ein Haftbefehl ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zwingend vorgeschrieben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die unseligen Zeiten vorbei sein, in denen ein Beschuldigter wochenlang in Untersuchungshaft sitzt, ohne einen Anwalt zu haben. Weil er sich von sich aus Keinen leisten kann. Oder weil er Ausländer ist und gar nicht weiß, wie ihm geschieht.
Nach dem Gesetz ist ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben auch in den Fällen, in denen das Urteil auf Haftstrafe lauten könnte.
Die Anklage zum Schöffengericht erfordert bereits eine Beiordnung. Erst recht die zum Landgericht. Auch bei Anklagen zum Staatsschutzsenat am OLG. Grund für eine Beiordnung ist in solchen Fällen die hohe Straferwartung, die sich in der Anklage zu einem Gericht ergibt, das eine höhere Strafe als 2 Jahre verhängen kann.
Ermittlungen wegen eines Straßenverkehrsdeliktes rechtfertigen keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Ausnahmen sind natürlich die in den Medien präsenten schweren Delikte. Wem im Straßenverkehr fahrlässige Tötung oder gar versuchter Mord vorgeworfen wird hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Hier stehen Freiheitsstrafen von immerhin bis zu 10 Jahren im Raum.
Auch der Beschuldigte, der sich selbst nicht verteidigen kann, muss versorgt werden.
Das Gesetz nennt hierzu die Unfähigkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen. Hierunter fallen Menschen mit Behinderung. Auch für Ausländer gilt das oft wegen ihrer oft völlig fehlenden Sprachkenntnisse.
Die Justiz darf nun nicht mehr so knausern wie früher.
Richter sind seit Langem deutlich großzügiger mit Beiordnungen. Auf dem Spiel steht für die Justiz die Aufhebung von Urteilen im Revisionsverfahren. Weist der Angeklagte auch, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hat, hat er Erfolg mit der Revision. Dies will die Justizverwaltung natürlich vermeiden. Die Gerichte ordnen also lieber einmal zu viel einen Pflichtverteidiger bei als einmal zu wenig.
Sucht sich ein Beschuldigter selbst einen Wahlverteidiger braucht er in der Regel keinen Pflichtverteidiger mehr.
Vorgeschrieben ist vom Gesetz in den oben genannten Fällen also nur, dass ein Anwalt mit von der Partie ist. Es muss kein vom Gericht Beigeordneter sein.
Ist ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben oder nicht ist eine völlig andere Sache als die Frage der von Prozeßkostenhilfe in Zivilsachen.
Prozeßkostenhilfe ist letztlich nur eine Frage des Einkommens. Ob sich jemand einen Anwalt leisten kann oder nicht hat rein gar nichts mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu tun. Denn einen Pflichtverteidiger kriegt der, der ihn wegen der Bedeutung der Sache braucht. Der vermögende Beschuldigte ebenso wie der arme.
In Strafsachen gibts keine Prozeßkostenhilfe wie im Zivilrecht.
Hat jemand kein Geld für eine Strafverteidigung hat er eben Pech gehabt. Dann m muss er sich selbst verteidigen. Das Argument, man sei pleite, führt also nicht zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Gesetz würde es so formulieren. Wer keine Kohle hat soll also lieber nix anstellen!