Den Rat vom Btm-Verteidiger hat er nicht berherzigt. Der junge Mann mit ausländischen Wurzeln (Verteidiger RA Florian Schnedier) war völlig perplex. Auf einer Fahrt auf der Autobahn nach München wurde er aus seiner Sicht grundlos angehalten. Die Strafverfolger suchten bei ihm nach Drogen. Und wurden fündig. Mit fast 300 Gramm Kokain. Sie bekamen jedoch keine Angaben vom Beschuldigten.
Wichtigster Rat vom Btm-Verteidiger: Keine Aussage bei der Polizei!
Die Aufregung bei einer Anhaltung durch die Polizei auf der Straße ist riesig. Keine Frage! Für die meisten Beschuldigten ist dies nämlich eine ungewohnte Situation. Wer tatsächlich Drogen mit sich führt hat zudem ein schlechtes Gewissen. Und er hat Angst vor den Folgen.
Dem Druck der Polizei hier nachzugeben ist oft der größte Fehler, den Beschuldigte machen können.
Denn dieser Fehler ist später schlecht zu korrigieren. Die ersten Angaben bei der Polizei gelten für Staatsanwälte und Richter oft als die authentischsten. An ihnen wird der Beschuldigte später immer gemessen. Ein echter Widerruf eines Geständnisses ist schwierig.
Der Rat vom Btm-Verteidiger lautet deshalb, immer zuerst einen Anwalt zu kontaktieren.
Eine Aussage bei der Polizei kann man immer und zu jeder Zeit später nachholen. Die Strafverfolger sind richtig scharf auf die Angaben von Beschuldigten. Vor allem dann, wenn sie mehr als nur ein dünnes Geständnis zu erhalten hoffen. Angaben zur richtigen Zeit und gut vorbereitet stellen sie oft eine echte Chance für den Beschuldigten dar.
Angaben nach Akteneinsicht können den Weg bahnen zur sog. Kronzeugenregelung nach BtmG.
Das Betäubungsmittelgesetz BtmG belohnt Angaben von Beschuldigten. Wenn die zur Ergreifung anderer Btm-Straftäter führen gibts einen Strafrabatt. Den erhält aber nur der, der nicht blind einfach andere belastet. Sondern nur der, der brauchbare und nachprüfbare Angaben macht. An deren Ende dann Ermittlungsansätze für die Strafverfolger stehen. Und natürlich Verhaftungen anderer Verdächtiger sowie Verurteilungen.
Der beschuldigte junge Mann wird mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen müsssen.
Der Tatvorwurf lautet auf Handeltreiben einer nicht geringen Menge nach § 29a BtmG. Die Mindeststrafe hierfür beginnt bei 1 Jahr. Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München erließ sofort Haftbefehl. Der Beschuldigte sitzt nun in Untersuchungshaft.