Der 17-Jährige aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte sich nicht viel dabei gedacht. Nach ausführlichem Alkoholkonsum stieg er mitten in der Nacht auf seinen E-Roller und fuhr nach Hause. Vor seiner Haustüre erwartete ihn die Polizei. Der Alkoholtest zeigte 1,3 Promille. Damit leistete er sich eine Trunkenheitsfahrt. Es dauerte nicht lange, da kam die Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller zum Jugendgericht.
Eine Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller gibts dann, wenn der Fahrer fahruntüchtig war. Relativ oder absolut.
Der Jugendliche war mit seinen 1,3 Promille absolut fahruntüchtig. Die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit beträgt 1,1 Promille. Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass die Polizei für die Ahndung der Fahruntüchtigkeit nicht zusätzlich auf die Feststellung irgendwelcher Fahrfehler angewiesen ist.
Die Strafen für Erwachsene sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Viel unangenehmer als die eigentliche Strafe sind aber die Nebenfolgen wie ein mehrmonatiges Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hinzu kommt eine Sperrzeit für die Wiedererteilung für mindestens ein halbes Jahr. Hat der Angeschuldigte noch gar keine Fahrerlaubnis dann gilt die Sperrzeit eben für die Erteilung einer solchen.
Die Vorschriften des StGB gelten eingeschränkt durchaus auch für Jugendliche.
Jugendliche haben nur das Glück, dass die Strafrahmen des Erwachsenenrechts für sie nicht gelten. Denn alle unter 18 fallen zwingend unter das Jugendgerichtsgesetz JGG. Dieses sieht ganz andere Folgen für Straftaten vor als das Erwachsenenstrafrecht. Im Vordergrund steht weniger die Sanktion als die Erziehung des Jugendlichen. Der E-Rollerfahrer hat also zu rechnen mit Sozialstunden und mit Maßnahmen zur Eindämmung seines Alkoholkonsums. Hier zu muss man wissen:
Wer mit 1,3 Promille noch laufen und Roller fahren kann wird von den Strafverfolgern und dem Gericht als sehr alkoholgewöhnt angesehen. Die Folge ist eine Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller.
Der Jugendliche wird also als ein Mensch gesehen werden, der sehr regelmäßig sehr große Mengen an Alkohol zu trinken gewöhnt ist. Dies wäre an sich eigentlich kein Problem, wäre da nicht die Rollerfahrt unter Alkoholeinfluss: Damit hatte der Jugendliche bewiesen, dass er Alkoholkonsum und Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr nicht trennen kann. Er wird also die Führerscheinstelle dann davon überzeugen müssen, dass er genau dies gelernt hat, wenn er einen Führerschein beantragt.
Schwerer als das Urteil des Jugendgerichts wiegen in der Regel die Folgen der Führerscheinstelle für den Jugendlichen, der später einen Autoführerschein beantragen will.
Die Führerscheinstelle muss zwingend über die Alkoholfahrt in Kenntnis gesetzt werden. Beantragt der Jugendliche später mal eine Fahrerlaubnis wird die Führerscheinstelle abwinken und zunächst nachfragen, was der Jugendliche bislang unternommen hat gegen sein Alkoholproblem.