Messerstechereien im öffentlichen Raum nehmen zu. Das gesellschaftliche Bewusstsein registriert immer mehr harte Auseinandersetzungen, die mit Messern ausgetragen werden. Insbesondere zwischen Jugendlichen scheint es hier eine deutliche Zunahme zu geben. Obwohl das Waffengesetz das Mitführen gerade der gefährlichsten Arten von Messern verbietet. Allerdings gilt: Nicht alle Messer sind verboten!
Das Waffengesetz regelt sehr ausführlich, welche Messer verboten sind und welche nicht.
Verboten sind nach § 42a des Waffengesetzes Einhandmesser. Auch Messer mit feststehender Klinge mit einer Länge von mehr als 12 cm. Ausnahmen gelten natürlich für den, der solche Messer beruflich benötigt. Das handelsübliche Schweizer Klappmesser fällt nicht unter das Verbot: Es muss mit beiden Händen geöffnet werden. Vor allem hat es eine Klinge von weniger als 12cm.
Nicht alle Messer sind verboten bedeutet, dass das Führen nur von bestimmten Messern in der Öffentlichkeit verboten ist.
Der bloße Besitz ist dagegen erlaubt, soweit er sich auf den privaten Bereich bezieht. Der 23-jährige Handwerker hatte genau dies im Auge. Er muss als Schreiner ständig mit Messern arbeiten. Nimmt er eines seiner Arbeitsmesser in der Hosentasche mit so ist dies Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Die Polizei sah dies anders.
Die Polizei fand bei einer Kontrolle sein Arbeitsmesser in der Hosentasche und beanstandete dies.
Das Arbeitsmesser hatte zwar eine Klingenlänge von weniger als 12 cm. Allerdings sah es aus wie ein Einhandmesser. Ohne es zu sein. Alleine die Optik führte zur Sicherstellung. Und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Nach Abgabe der Sache erließ die Stadt München einen Bußgeldbescheid über mehr als € 500 gegen den Schreiner.
Sein Verteidiger RA Florian Schneider legte Einspruch ein mit der Begründung, nicht alle Messer sind verboten.
Die Prüfung des Messers durch die Polizei war oberflächlich und voreingenommen. Das Arbeitsmesser war definitiv kein Einhandmesser. Sollte die Behörde von ihrer Meinung nicht abrücken müßte das Amtsgericht München die Sache verhandeln. Dann müßte das Messer gutachterlich untersucht werden. Maßgeblich wäre dann, ob das Arbeitsmesser wirklich unter den Begriff des Einhandmessers fällt und ob der betroffene Handwerker es dann nicht berechtigtermaßen in der Hosentasche haben durfte.