Ein 17-Jähriger aus München (Jugendstrafverteidiger RA Florian Schneider) hatte sich letztes Jahr im Sommer abends mit seinen Freunden in der Stadt getroffen, um zusammen Feiern zu gehen. Als er nach Mitternacht nach Hause wollte gabs weder eine Mitfahrgelegenheit noch öffentliche Verkehrsmittelmittel. Er lieh sich über seine App einen E-Scooter und fuhr heim. Vor seiner Wohnungstüre wartete schon die Polizei. Woran er nicht gedacht hatte: Er hatte Alkohol konsumiert. Vergangene Woche gab dafür eine Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter durch das Münchner Jugendgericht.
Für Jugendliche und Erwachsene gelten dieselben Regeln beim Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
Wer Alkohol konsumiert hat darf im Straßenverkehr kein motorisiertes Fahrzeug mehr führen. Es macht sich also der Jugendliche ebenso strafbar wie der Erwachsene, wenn Fahruntüchtigkeit vorliegt. Die Grenzwerte sind dieselben.
Wer als Jugendlicher mit mehr als 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs ist gilt genauso als absolut fahruntüchtig wie der (erwachsene) Autofahrer.
Der Jugendliche macht sich also strafbar wegen eines Verstosses gegen § 316 des Strafgesetzbuches. Der Unterschied zwischen Erwachsenen und Jugendlichen bedeutet am Ende lediglich die Rechtsfolgen der Tat. Der Jugendliche wird ganz anders bestraft als der Erwachsene. Für den Jugendlichen gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes JGG. Für einen Erwachsenen wäre eine hohe Geldstrafe fällig gewesen.
Als 17-Jähriger bekommt man z.B. eine Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter anstelle einer Geld- oder Freiheitsstrafe.
Die Weisung bei dem 17-Jährigen lautete auf Teilnahme an einem Verkehrsseminar. Hintergrund war, dass der Jugendliche sich schon von sich aus und vor der Verhandlung am Amtsgericht um Beratungsgespräche bei der Caritas bemüht hatte. Er hatte sich also schuldeinsichtig gezeigt. Damit war der Weg frei für eine sehr maßvolle Sanktion.
Die Jugendrichterin mußte nach dem Gesetz allerdings die Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter ergänzen mit einer Nebenfolge, nämlich der Verhängung einer Sperrzeit für die Erteilung eines Führerscheins.
Bei den Nebenfolgen gibts leider keinen Unterschied zu den Erwachsenen. Die Sperrzeit trifft den jugendlichen und den erwachsenen Straftäter gleichermaßen. Infolge dieses Urteils kann der Jugendliche nicht gleich mit Erreichen seines 18. Geburtstages den Auto- und Motorradführerschein machen. Er muss den Ablauf der Sperrzeit von 6 Monaten abwarten. Die Staatsanwaltschaft hatte zusätzlich auch ein zweimonatiges Fahrverbot gegen den 17-Jährigen beantragt. Dem ist die Jugendrichterin aber nicht gefolgt. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.