Hat ein Tatopfer Anzeige erstattet und will der Staatsanwalt die Sache nicht weiterverfolgen gibt es im Gesetz eine alternative Möglichkeit. Manchmal hilft dann die Privatklage bei Einstellung des Verfahrens gegen den Täter weiter. Verschiedene Voraussetzung müssen jedoch erfüllt sein.
Eine der Voraussetzungen ist die fristgemäße Stellung eines Strafantrages.
Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Eine Ausnahme besteht jedoch bei den Straftaten, denen die Strafverfolger kein besonderes öffentliche Interesse beimessen. Klassische Beispiele hierfür sind natürlich die Beleidigung, aber auch die Verleumdung, der Diebstahl innerhalb der Familie, die Körperverletzung, etc. In der Regel sind also alle die Delikte davon betroffen, die als Antragsdelikte im Strafgesetzbuch gekennzeichnet sind. Oft ziehen sich die Strafverfolger aus diesen Bereichen zurück.
Weitere Voraussetzung ist die Verweisung auf den Privatklageweg durch die Staatsanwaltschaft.
Hat die Staatsanwaltschaft kein Interesse an der Strafverfolgung verweist sie den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg. Sie teilt dann erstens mit, dass sie selbst keine Anklage erheben will. Zweitens eröffnet sie mit diesem Schreiben dem Opfer die Möglichkeit, selbst Anklage zu erheben. Also eine Privatklage!
In diesem Falle hat also das Tatopfer die Möglichkeit zur Privatklage bei Einstellung!
Die Privatklage ist nichts Anderes als eine strafrechtliche Anklage zum Amtsgericht. Anstelle der Staatsanwaltschaft tritt aber eben der Privatkläger auf. Der Täter heißt nun Privatbeklagter. Das Amtsgericht verhandelt die Sache ganz regulär wie eine Strafsache. Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass sich der Privatbeklagte, – also der Täter, – strafbar gemacht hat verurteilt es ihn zu einer Geldstrafe.
Das Opfer stellt den Beschuldigten damit vor Gericht und beantragt eine strafrechtliche Verurteilung.
Die Sache hat den Haken, dass das Opfer einer Straftat sich in den meisten Fällen nicht auskennt mit derartigen Feinheiten der Strafprozessordnung und einen Anwalt braucht. Die Kosten hierfür werden nicht von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Bereits dieser Umstand sorgt dafür, dass Privatklagen nur äußerst selten vorkommen.
Wird der Privatbeklagte allerdings verurteilt muss er auch die Kosten des Privatklägers übernehmen!
Der Privatkläger kann sich damit seine Anwaltskosten notfalls per Gerichtsvollzieher vom Täter erstatten lassen. Schon dieser Umstand sorgt ebenso wie die drohende Verurteilung durch den Strafrichter für Kompromissbereitschaft auf Seiten der Beschuldigten. Um die Gerichte zu entlasten hat der Bundesgesetzgeber in die Vorschriften über die Privatklage den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, Sühnestellen einzurichten. Der Freistaat Bayern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Städten wie München sind deshalb per Verordnung oder Gesetz sogenannte Sühnestellen vorgeschrieben.
Erhebt das Opfer Privatklage bei Einstellung muss es zunächst versuchen, über eine sog. Sühnestelle bei der Stadt eine Einigung mit dem Täter zu erreichen.
Bei der Stadt München gibt’s hierzu eine eigene Sühnestelle, die Opfer und Täter vorlädt und eine Einigung zwischen Beiden versucht. Die Privatklage wird also in Bundesländern wie Bayern erst dann vom Amtsgericht angenommen, wenn eine Bestätigung der Sühnestelle vorliegt, dass ein Sühneversuch unternommen worden ist. Ist der Sühneversuch bei der Gemeinde gescheitert wird das Privatklageverfahren durchgeführt. Der Strafrichter lädt die Beteiligten und eventuelle Zeugen zu einem Hauptverhandlungstermin.