Ein immer größer werdendes Thema in der Strafrechtspraxis ist sexueller Mißbrauch von Kindern durch Jugendliche. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt im Strafrecht ein Mensch als Kind. Sexueller Kontakt zwischen Menschen über 14 mit Menschen unter 14 Jahren gilt als strafbarer sexueller Mißbrauch von Kindern. Ob er durch Jugendliche begangen wird oder durch Erwachsene ist strafrechtlich gesehen egal.
Hat ein vierzehnjähriger Jugendlicher Sex mit einem Mädchen unter 14 bedeutet das also einen sexuellen Mißbrauch von Kindern.
An der Sinnhaftigkeit derartiger gesetzlicher Regelungen darf gezweifelt werden. Gerade Mädchen sind oft deutlich unter 14 schon sehr früh reif und an sexueller Betätigung interessiert. Dass sich ein 14-jähriger Junge strafbar macht, wenn er sich mit einem 13-jährigen Mädchen einläßt, macht nicht wirklich Sinn. Dennoch ist unser Strafrecht insoweit eindeutig. Der Vierzehnjährige müßte sich vor dem Staatsanwalt zu verantworten.
Die Einwilligung des frühreifen Mädchens spielt im Hinblick auf die Strafbarkeit des Jugendlichen keinerlei Rolle, es liegt trotzdem sexueller Mißbrauch durch Jugendliche vor.
Nach dem etwas antiquiert wirkenden Rechtsverständnis des Gesetzgebers ist ein Mensch unter 14 gar nicht in der Lage dazu, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Dies ist deshalb überholt, da Kinder immer früher sexuelle aktiv sind und natürlich immer früher dazu in der Lage sind zu entscheiden, ob sie aktiv werden wollen. Angesichts dessen stellt sich in vielen Strafverfahren die Frage, weshalb sehr frühreife Kinder mittels derart drakonischen Strafen geschützt werden müssen.
Die gesetzliche Altersgrenze von 14 ist viel zu starr und ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Völlig unberücksichtigt bleibt bei derartig starren Grenzen nämlich die Frage, ob das vermeintliche Tatopfer wirklich noch schützenwert ist. Derartige Fragen können nicht durch eine gesetzliche Grenze beantwortet werden, sondern nur durch Gutachter, wie sie in anderen Verfahren längst auch Standard geworden sind.
Sexueller Mißbrauch darf nur dann strafbar sein, wenn es ein schützenswertes Opfer gibt.
Wenn also jemand verletzt worden ist. War es dagegen zum Beispiel das dreizehnjährige Mädchen, das aktiv geworden ist, macht eine Strafverfolgung wenig Sinn. Denn wo ist hier das Opfer zu sehen?