Unterbringung eines Jugendlichen in Psychiatrie wegen Totschlags
Ein 19-jähriger Schüler stand diese Woche vor der Jugendkammer des Landgerichts München II wegen des Vorwurfs des Totschlags: Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II hatte ihm vorgeworfen, am 09.01.11 den 48-jährigen Lebensgefährten seiner Mutter durch einen Messerstich direkt in den Hals getötet zu haben. Der Jugendliche hatte angegeben, dies deshalb getan zu haben, da er seine Mutter davor habe bewahren wollen, dass ihr Freund sie töte. Im Rahmen seiner Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen stellte sich dann heraus, dass der Angeklagte an Wahnvorstellungen bedingt durch seine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie leidet.
Nach diesen Feststellungen des Gutachters ist Angeklagte damit schuldunfähig, da ihm die nötige Einsichtsfähigkeit in sein Handeln fehlt, er also gar nicht ermessen kann, was er da getan hat.
Das bedeutet, dass der Angeklagte schuldunfähig ist im Sinne des 20 StGB und damit auch nicht verurteilt werden kann. Er müsste also eigentlich freigesprochen werden, gäbe es nicht die Möglichkeit, ihn unterzubringen in einer psychiatrischen Anstalt. Dies hat die Jugendkammer hier getan. Der Angeklagte wird nun auf lange Zeit, das heißt, bis zu seiner vollen Genesung, sein weiteres Leben im psychiatrischen Krankenhaus führen müssen.