Verfahrenseinstellung einer Sachbeschädigung und 60 Tagessätze Geldstrafe für Beleidigung
Eine etwa 40-jährige Frau aus dem Münchner Umland (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte sich am Freitag vor der Strafrichterin des Amtsgerichts München wegen Sachbeschädigung und Beleidigung verantworten. Gegen die Frau war von der Staatsanwaltschaft München Anklage erhoben worden mit der Begründung, sie habe vor einigen Monaten den Wagen des Lebensgefährten ihrer Nachbarin, einen relativ neuen Alfa Romeo, mit weißer Farbe (ungeklärter Zusammensetzung) übergossen und insoweit beschädigt. Als die Nachbarin und ihr Freund sie auf dem Überwachungsmonitor der Garage entdeckt haben und nach draußen gerannt sein sollen soll sie mit einem Farbeimer in der Hand wegzurennen versucht haben. Kurz vor ihrer eigenen Haustüre soll sie den Besitzer des Alfa wütend beleidigt haben. Die Angeklagte soll ihre Nachbarschaft nach den Angaben der beiden Zeugen schon seit Längerem ständig behelligen, eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs durch die Angeklagte vor einem halben Jahr ist sogar aktenkundig.
Die Angeklagte selbst hat von Anfang an die beiden Tatvorwürfe bestritten, sie selbst und nicht die Nachbarin und deren Freund würden seit Jahren behelligt und ständig drangsaliert. Die Nachbarin und ihr Freund hätten sie zu Unrecht belastet, wie sie das immer wieder getan hätten, sie habe keine Farbe über den Alfa gegossen, die Vorwürfe seien die reine Erfindung der Nachbarin. Fakt war schon im Ermittlungsverfahren, dass die weiße Farbe wohl unbestreitbar über das linke Heck des Alfa gegossen worden war, unklar war nur, ob es sich womöglich um völlig ungefährliche Farbe gehandelt hatte.
Angesichts des Antrages der Verteidigung, zunächst einmal die Farbe zu untersuchen, ob es sich dabei überhaupt um eine ernstzunehmende Farbe gehandelt hatte, die geeignet war, das Auto zu beschädigen, – oder nicht doch vielleicht nur um problemlose wasserlösliche Farbe, – wurde von der Weiterverfolgung des Vorwurfes der Sachbeschädigung Abstand genommen, die Beleidigung allerdings als erwiesen erachtet und die Angeklagte zu 60 Tagessätzen a Euro 20 verurteilt. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig. Im Falle einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung hätte der Angeklagten eine Freiheitsstrafe zur Bewährung gedroht.