Vergewaltigungsanzeige eingestellt
Der Kosovo-Albaner hatte seinen Augen nicht getraut, als die Polizei vor seiner Wohnungstüre stand. Seine Ehefrau hatte ihn angezeigt wegen Vergewaltigung in der Ehe. Wie ernst die Sache war erfuhr der Mittvierziger (Verteidiger RA Florian Schneider), als die Polizei ihm Handschellen anlegte und dem Haftrichter vorführte. Als der Ermittlungsrichter gegen ihn auch noch einen Haftbefehl erließ und ihn in den Knast schickte wurde ihm klar, dass er ein großes Problem hatte. Am Ende hieß es jedoch: Vergewaltigungsanzeige eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft benötigte für die Mitteilung Vergewaltigungsanzeige eingestellt etwa 1 Jahr an Ermittlungszeit.
Von diesem Zeitraum mußte der Beschuldigte etwa ein halbes Jahr in Untersuchungshaft verbringen. Unschuldig. Eine Haftprüfung verlief für den Beschuldigten ohne das gewünschte Ergebnis. Der Haftrichter bewertete die Aussage der Ehefrau noch als glaubwürdig. Die Wende brachte eine stundenlange ermittlungsrichterliche Videovernehmung der Ehefrau. Der Staatsanwalt selbst bewertete die Beweislage gegen den Beschuldigten am Ende dann als nicht ausreichend. Die Anschuldigungen der Ehefrau wurden von ihm als nicht glaubwürdig genug angesehen.
Die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft „Vergewaltigungsanzeige eingestellt“ wie die vorliegende wird nicht ohne Weiteres erlassen.
Strafanzeigen wegen Vergewaltigung werden streng und unnachsichtig verfolgt. Die angezeigten Männer befinden sich in der Regel in einer äußerst mißlichen Lage, denn ihren Beteuerungen wird nicht geglaubt. Sie gehen zudem in der Regel sofort in den Knast. Da bleiben sie monatelang, bis es dem Strafverteidiger (hier RA Florian Schneider) gelungen ist, Zweifel an den Aussagen der Frauen zu erregen.
Für die beschuldigten Männer ist es der gewünschte Erfolg, wenn sich bei den Strafermittlern Zweifel an den Aussagen der vermeintlichen Opfer regen.
Zweifel bedeuten nämlich, dass die Beschuldigten aus der Untersuchungshaft entlassen und die Ermittlungsverfahren eingestellt werden können. Es gilt nämlich der Grundsatz „in dubio pro reo“, also im Zweifel für den Angeklagten. Der Beschuldigte muß durchaus nicht den Nachweis erbringen, dass er unschuldig ist und keine Vergewaltigung begangen hat. Am Ende wird jetzt die Ehefrau die Frage beantworten müssen, wie ihre unglaubwürdigen Aussagen zustande gekommen sind.