Verleumdung ist Straftat
Es geht schneller als man denkt, dass man Opfer von übler Nachrede und Verleumdung wird.
Das mußte eine Münchnerin gerade feststellen, die es faustdick erwischt hatte. Viele Monate hatte sie ihre alte Großtante gepflegt, als es mit der bergab ging. Die alte Dame hatte zwar durchaus noch andere und vor allem viel nähere Verwandtschaft. Allerdings fand sich keiner von denen dazu bereit, ihr die Alltäglichkeiten erledigen zu helfen: täglich mehrmals in die Wohnung der alten Dame fahren, die Wohnung aufräumen, Einkaufen gehen und Ausflüge machen. All das, was eben für einen alten Menschen wichtig ist, der alleine ist und alleine nicht mehr zurecht kommt. Noch nicht einmal ein gelegentlicher kleiner Besuch war seitens der übrigen Verwandtschaft drin. Erst die alte Dame verstorben war taucht die Verwandtschaft aus der Versenkung auf: Nämlich dann, als die Münchnerin, die als Alleinerbin eingesetzt worden war, ihr Erbe geltend machte. Plötzlich gabs wieder jede Menge Verwandte:
Verleumderische Behauptungen
In einem bösen Brief nicht an die Münchnerin selbst, sondern gleich direkt an das Nachlaßgericht machte sich die Berwandtschaft plötzlich wieder bemerkbar und zog nun voll vom Leder gegen die Alleinerbin: Die sei eine Erbschleicherin und im Übrigen auch eine Betrügerin, weil sie Berufsbezeichnungen führe, die sie gar nicht verdiene.
Strafanzeige und Unterlassungsklage sind die Kosequenzen
Die Münchnerin (Anwalt RA Florian Schneider) hatte korrekt und zudem auch verdient ihr Erbe angetreten. Die Anschuldigungen gegen sie stellen zumindest eine üble Nachrede, teils auch Verleumdung dar. Die Müncherin wird nun gegen die krumme Verwandtschaft mit einer Strafanzeige vorgehen: Hier droht eine erhebliche Geldstrafe. Sie wird aber auch auf Unterlassung klagen, was dann ein zusätzlich teurer Spaß wird für die Verleumder. Auf die kommen nämlich nun erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten zu.
Die Behauptungen der Verwandten sind umso gravierender, als sie der Alleinerbin im Nachgang auch noch unterstellen, eine Straftat begangen zu haben: Da die Verwandten ihre Anschuldigungen an ein Gericht geschrieben hatten haben sie zudem den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt: Dies wird besondere strafrechtliche Folgen haben für sie.