Videovernehmung bei Mißbrauch
Der Fahrer eines Busses für Behinderte (Verteidiger RA Florian Schneider) muß sich gerade einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen stellen. Nach den Behauptungen der neunzehnjährigen Behinderten soll er ihr während einer Busfahrt zu einer Behindertenwerkstatt sein Glied gezeigt und sie zu sexuellen Handlungen genötigt haben. Der Busfahrer bestreitet jegliche sexuellen Handlungen: Die Vorwürfe seien reine Phantasie. Die Anzeigeerstatterin muß sich jetzt einer sogenannten Videovernehmung durch den Ermittlungsrichter, den Staatsanwalt und sowie den Verteidiger des Beschuldigten stellen und Fragen beantworten. Die Nachfragen werden umso bohrender sein, als sie, wie bekannt wurde, vor Kurzem schon einmal wegen desselben Vorwurfes einen anderen Mann angezeigt hatte, das Verfahren aber eingestellt, wurde, weil sich ihre Vorwürfe nicht beweisen ließen.
Der Beschuldigte selbst hat sich bislang vor der Polizei noch nicht zu den Vorwürfen geäußert, derzeit liegt nur eine Strafanzeige ihrer Anwälte vor. Damit handelt es sich bei der geplanten Videovernehmung um ihre erste Aussage.
Die sogenannte Videovernehmung eines Opfers richtet sich nach 58a der Strafprozeßordnung und wird vor allem dann angewendet, um Opfern sexueller Gewalt, – vor allem aber Kindern, wenn sie Opfer von sexuellem Mißbrauch waren, – wiederholte Zeugenvermehmungen zu ersparen. Die Videoaufzeichnung stellt damit de facto die einzige Vernehmung der Hauptbelastungszeugin dar, die dann auch in einer Hauptverhandlung abgespielt werden kann und dem Opfer damit auch den Auftritt vor Gericht erspart.