Wäre Pussy Riot theoretisch auch in Deutschland strafbar?
Die Verurteilung von drei der vier Mitglieder der Punkband Pussy Riot in Moskau wirft die Frage auf, ob sich die drei Mädels womöglich auch bei uns in Deutschland strafbar gemacht hätten, wären sie zum Beispiel im Kölner Dom oder in der Münchner Frauenkirche aufgetreten und hätten hier ihr Lied mitten im Dom vor dem Altar gesungen, – zum Beispiel in einer vor Kurzem bei uns aktuellen Textvariante, als vor gar nicht so langer Zeit in den deutschen Medien der Rücktritt des ehemaligen Bundespräsidenten Wulf gefordert worden war. Ganz klar, dass bei uns keine politischen Verhältnisse wie in Russland herrschen, sondern eine funktionierende Demokratie! Aber wie würden unsere Staatsanwaltschaften reagieren, würde eine Pussy Riot-Punkband den Altar im Dom stürmen und hier ihr Punkgebet vor dem Altar singen, wie sie es in der Moskauer Erlöserkirche getan hatten, um bei der Muttergottes für die Entmachtung unseres Präsidenten zu beten? Interessante Frage, oder?
Die Verurteilung ruft zwei Strafgesetze in Erinnerung, die in Deutschland aktuell nur sehr selten in die öffentliche Aufmerksamkeit gelangen, aber doch vorhanden sind in unserem Strafgesetzbuch StGB: Es sind die Paragraphen 90 und 166: Denn auch bei uns gibt es die Strafbarkeit der Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach 90 StGB, wofür es immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gibt. Der Worlaut dieses Gesetzes lautet: Wer öffentlich (…) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahrren bestraft. Auch die Vorschrift des 166 StGB wäre eventuell von Bedeutung: Denn auch bei uns ist die Beschimpfung von Religionsgesellschaften etc. strafbar, in Deutschland droht eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.
Auch nach dem Wortlaut unserer Gesetze wären die Drei für eine gleichartige Aktion in einer Kirche zum Amtsgericht angeklagt worden. Bei uns würde sicherlich die Freiheit der künstlerischen Entfaltung von den Mitgliedern der Band gegen eine Verurteilung eingewandt werden, allerdings würde dieses Argument womöglich nur sehr eingeschränkte Überzeugungskraft entfalten können. Letztlich sind es die unbestreitbaren Unterschiedlichkeiten der Gesellschaftsverhältnisse in Deutschland und Russland, die eine Anklage verhindern würden. Aber es ist doch nicht ohne eine gewisse Pikanterie, dass sich die in dem Strafprozess in Moskau angewandten Strafnormen gar nicht so gravierend von den bei uns kodifizierten unterscheiden! Eines gibts bei uns allerdings sicher nicht mehr: Eine Verurteilung zu Lagerhaft ist in Deutschland nicht (mehr) möglich. Das gabs nur in der Nazizeit!